Das Sorgerecht ist geregelt in den §§ 1626-1698b
>BGB< und umfasst die Rechte der Eltern oder Sorgeberechtigten gegenüber ihren Kindern.
Es gibt zwei ausdrückliche und einen zusätzlichen Teilbereiche des Sorgerechts: Die Personensorge und die Vermögenssorge sind ausdrücklicher Teil der Elterlichen Sorge, das Vertretungsrecht der Kinder vor Gericht oder gegenüber Dritten zusätzlicher Teil:
- Die Personensorge umfasst unter anderem die Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes, sowie die Bestimmung über den Umgang der Kinder mit Dritten, deren Aufenthalt und die Verantwortung für die Schul- und Ausbildung.
- Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Besitzes der Kinder, ausgenommen der Verfügung über das Taschengeld.
- Das Vertretungsrecht beinhaltet die Prozessführung für die Kinder und die Wahrung der Rechte der Kinder.
Seit der Kindschaftsrechtsreform von 1996 wurde der Pflichtcharakter der Elterlichen Sorge deutlicher unterstrichen: Eltern haben zuvörderst die Pflicht, daneben aber auch das - in unserer Rechtsprechung sehr hochstehende - Recht zur Elterlichen Sorge.
Das Sorgerecht fällt in Deutschland an die leibliche Mutter, bei ehelichen Kindern an die Mutter und deren Ehemann (§ 1626a BGB); im gleichen Paragraphen ist geregelt, dass durch eine Sorgeerklärung Mutter und Vater auch bei nicht ehelichen Kindern die gemeinsame Sorge erklären können.
Nach der Scheidung verbleibt es im Regelfall bei der gemeinsamen elterlichen Sorge, es sei eine der Parteien beantragt das alleinige Sorgerecht und das Gericht sieht darin etwas dem Kindeswohl förderliches oder der andere Elternteil stimmt zu.
Siehe auch:
[ Scheidung ] [ Umgang ] [ Kindeswohl ]
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