im staatlichen Eherecht die Auflösung einer vollgültig zustande gekommenen Ehe; nur durch gerichtliches Urteil möglich. Scheidungsgrund ist im geltenden deutschen Recht nicht mehr eine schuldhafte Eheverfehlung, sondern das Scheitern (Zerrüttung) der Ehe, gleich aus welchem Grund. Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Die Zerrüttung wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten 3 Jahre getrennt leben oder wenn sie 1 Jahr getrennt leben und beide die Scheidung begehren. Im Falle einer besonders schweren Härte für einen Ehegatten oder ausnahmsweise im Interesse minderjähriger Kinder der Ehegatten soll die Ehe nicht geschieden werden (§ 1568 BGB). Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen, er kann aber durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen früheren Namen wieder annehmen.
Siehe auch:
[ Urteil ]
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