Die Stufenklage (§ 254 ZPO) umfasst zunächst die Verurteilung zur Auskunft, damit in Kenntnis dieser Auskunft dann das Verlangen (z.B. Unterhalt) beziffert werden kann. Der Antrag umfasst hingegen den gesamten Rechtszug, jedoch wird nicht in der Sache als Ganzes entschieden, sondern stufenweise. Sollte eine Stufe rechtlich nicht haltbar sein, so können die weiteren Stufen jedoch zur gerichtlichen Entscheidung angenommen werden.
Zu jeder Stufe ergeht ein Teilurteil, gegen das jeweils das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Sollte die Berufung zur Entscheidung angenommen werden, ruhen die nachfolgenden Stufen bis zur Entscheidung über die Berufung.
Siehe auch:
[ Unterhalt ]
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