Kindesentzug liegt vor, wenn das gemeinsame
>Sorgerecht< ausgeübt wird und ein Elternteil die Kinder dem anderen Elternteil ohne dessen Zustimmung wegnimmt (z.B. Auszug ohne vorherige Absprache), gleich, ob der neue Aufenthaltsort bekannt oder unbekannt ist. Es handelt sich um eine Straftat gem. § 235 Abs. 1 Nr. 1 StGB und wird auf Antrag verfolgt. Es ist also umgehend Anzeige bei der nächstgelegenden Polizeidienststelle zu erstatten. In der Folge kann der die Kinder entziehende Elternteil seine eigenen Unterhaltsansprüche verwirken. Die Gerichte als auch die Anwälte billigen nur zu oft diese Straftat. Gleichzeitig zum Strafantrag sollte Antrag auf Einstweilige Anordnung zum vorläufigen alleinigen <
>Sorgerecht<, hilfsweise
>Aufenthaltsbestimmungsrechts< gestellt werden. Bei unbekannten Aufenthaltsort der Kinder ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kinder bisher wohnten.
Siehe auch:
[ Sorgerecht ] [ Unterhalt ] [ Einstweilige Anordnung ]
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