Der Bezug von KG ist in Abschnitt X des EStG geregelt. Es wird hier der "normale" Fall des KG-Anspruchs dargestellt. Bei Unsicherheiten bitte das genannte Gesetz studieren.
KG-Anspruchsberechtigt ist ("normaler" Fall) gem. § 62 EStG, wer u.a. im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und sein Kind bei sich aufgenommen hat. Somit ist die melderechtliche Seite tatsächlich unerheblich. Die Anmeldebestätigung des Einwohnermeldeamtes hingegen ist natürlich Indiz für die Familienkasse, dass das Kind tatsächlich beim antragstellenden Elternteil aufgenommen ist. Auch kann die Bescheinigung des Vermieters die Anspruchsberechtigung unterstreichen.
Zu Unrecht erhaltenes KG wird gem. § 75 EStG wird entweder gegen zu Recht ausbezahltes KG gegengerechnet oder zurück gefordert.
Unterhaltsverpflichtete erhalten direkt kein KG. Bei ihnen erfolgt eine Anrechnung des anteiligen KG durch die >DT< und Anlage A zur >DT<. Demnach erhalten Unterhaltsverpflichtete der Einkommensgruppen 1 bis 5 keine oder nur eine anteilige Anrechnung des KG. In der Folge bedeutet dies für die Einkommensgruppen 1 bis 5, dass zwar der Unterhalt gem. Einkommensgruppe der >DT< geschuldet wird, jedoch der KG-Anteil lt. >Anlage A der DT< abgezogen werden kann. Ab Einkommensgruppe 6 erfolgt die hältige Anrechnung des KG.
Siehe auch:
[ Unterhalt ]
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