Hier wird der Vermögenszuwachs zur Ehezeit unter den Eheleuten aufgeteilt. Schulden gelten in diesem Sinne auch als Vermögen. Ein sich ergebender Minus-Saldo wird auf 0,00 gesetzt.
Jeder macht eine Aufstellung über das Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung (=Anfangsvermögen) und zum Zeitpunkt des Scheidungantrags (=Endvermögen). Die Differenz ist der Zugewinn und der mit dem höheren Zugewinn hat die Hälfte hiervon dem anderen gegenüber auszugleichen. Zu beachten ist, dass Erbschaften von und Schenkungen durch Dritte während der Ehe dem Wert nach dem Anfangsvermögen des empfangenen Ehegatten zuzurechnen sind und zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags im aktuellen Wert dessen Endvermögen zuzurechnen sind.
Siehe auch:
[ Scheidung ] [ Scheidungsantrag ] [ Anfangsvermögen ]
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